"Verein zum Schutz gefährdeter Kinder i.G."
Die Grundrechte des Kindes zum Schutz
seiner persönlichen Sicherheit sind unser Anliegen.
Ihre Meinung ist uns wichtig und kann zur Durchsetzung unseres
Vorhabens für mehr Sicherheit am Swimmingpool beitragen.
Sollen die Sicherheitsvorschriften für das Betreiben von Swimmingpools gesetzlich verschärft werden ?
Welche Meinung unterstützen Sie ?
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (2000/C 364/01)
vom 7. Dezember 2000/2008
Artikel 24 Rechte des Kindes
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Auch nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, haben die Bürger (also auch Kinder) das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Diesem muss umgehend Geltung verschafft werden.
Wir fordern, auch gemäß Artikel 24, der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION, dass für die Sicherheit unserer Kinder mehr getan wird und alle Swimmingpools nur mit einem mindestens zwei Meter hohen Zaun und einer Alarmanlage betrieben werden dürfen.
Bisher reichte ein einfacher Jägerzaun zur Sicherung eines Swimmingpools aus und der Schwimmbadeigentümer war damit aus der Haftung.
Mit dem in der Zwischenzeit ergangenem Urteil vom Oberlandesgericht Köln, Az.: 13 U 18/93 findet unsere Aufklärungsarbeit
auch in Deutschland Unterstützung. Hierbei wird jetzt der Spieltrieb und die Neugier der Kleinkinder berücksichtigt und
der Schwimmbadeigentümer haftet nun auch wenn ein Kind unbemerkt über den Zaun steigt und es zum Schadensfall kommt.
Dieses Urteil ist zwar der richtige Weg, aber noch keine Gesundheitsvorsorge zur Unfallverhütung und die tragischen Unfälle sind damit nicht zurückgegangen.
Statistisch gesehen rangieren tödliche Unfälle durch Ertrinken bei kleinen Kindern hinter dem Verkehrsunfall bereits an zweiter Stelle der Unfallskala. Alleine in Deutschland liegen in Kinderkliniken über 100 verunfallte Kinder im Wachkoma.
Sie wurden zwar gerettet, aber sie werden ihr Leben lang behindert sein.
„Wer trägt aber die Verantwortung für diese tragischen Folgen?“ - „Erfüllt das nicht den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung durch Duldung, Hinnahme und Akzeptanz von inzwischen Tausenden von verunfallten Kindern in Swimmingpools?“ Frankreich hat bereits gehandelt und seit 2004 ist für alle Swimmingpools eine Poolalarmanlage vorgeschrieben. (Der Erfinder von "Poolalarm" ist der Deutsche Wissenschaftler und Buchautor Klaus-Peter Kolbatz. Sein Gerät wurde erstmals 1986 vom Nachrichtensender SAT1 der Öffentlichkeit vorgestellt.)
In Ländern, in denen seit Jahren Zäune als Sicherheit vorgeschrieben sind, wird nach weiteren Alternativen gesucht, denn Erfahrungswerte haben z.B. in Australien gezeigt, dass seit bestehen der gesetzlich vorgeschriebenen Zäune, die Aufsichtspflicht am Schwimmbecken vernachlässigt wurde und die Unfälle angestiegen sind. Nachdem bis vor kurzem auch in USA die Einzäunung und Rollabdeckungen als das wichtigste Ziel galt, musste man inzwischen feststellen, dass dies allein nicht ausreicht und die Unfälle mit Todesfolgen alleine in Kalifornien auf jährlich 100 angestiegen sind.
In der Praxis wird ein vermisstes Kind erst in dem umzäunten Schwimmbecken gesucht, nachdem die Suche an anderen Orten erfolglos war. Hierbei kommt durch die zeitaufwendige Suche, die durch ein Alarmsignal hätte vermieden werden können, leider allzu oft jede Hilfe zu spät.
Besonders gefährdet sind Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren, da sie sich bevorzugt Spielplätze suchen, die von Erwachsenen verboten wurden. Hierbei wird der Ideenreichtum der Kinder, Hilfsmittel zum überwinden eines Zaunes zu finden, von den Erwachsenen meistens unterschätzt.
Zur Gesundheitsvorsorge und damit Unfallverhütung von solch tragischen Unfällen kann ein Alarmsignal beitragen. Durch einen lautstarken Alarmton werden die Helfer sofort auf das hineingefallene Kind aufmerksam gemacht und es hat alle Chancen mit dem Schrecken davonzukommen.
Verantwortlich: "Verein zum Schutz gefährdeter Kinder i.G."
In Zusammenarbeit mit dem "DWSZ"
Ihren Rat oder Ihre Hilfe können Sie auch an folgende Postanschrift senden:
Verein zu Schutz gefährdeter Kinder i. G.
Z.Hd. Herrn Kolbatz
Titiseestr. 27
D-13469 Berlin