Auch
auf Betreiben von UNICEF verabschiedeten die Vereinten Nationen 1989 die
Konvention über die Rechte des Kindes.
UNICEF:
Kinder haben Rechte
Kinder haben ein Recht darauf, angemessen versorgt, gefördert und geschützt
zu werden und sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen. Für diese
Grundrechte der Kinder gibt es seit 1989 ein weltweites Grundgesetz: Die
UN-Konvention über die Rechte des Kindes.
Fast alle Staaten der Welt haben sie ratifiziert und versprochen, die
Rechte der Kinder umzusetzen. Damit gewinnen die Belange und Interessen
der Kinder an Verbindlichkeit. Regierung und Politiker sind jetzt
gefordert, ihre Versprechen einzulösen.
Konvention über die Rechte des Kindes
Artikel 1: Definition eines Kindes
Jede Person unter 18 Jahren wird als Kind angesehen, wenn nicht
nationale Gesetze das Erwachsenenalter früher festlegen.
Artikel 2: Gleichbehandlung
Alle Rechte gelten ausnahmslos für jedes Kind. Es ist die Pflicht des
Staates, Kinder vor jeglicher Form der Diskriminierung zu schützen.
Artikel 3: Im besten Interesse des Kindes
Bei politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Entscheidungen
sollen die Interessen und Belange der Kinder vorrangig berücksichtigt
werden.
Artikel 4: Umsetzung der Rechte
Die Regierungen verpflichten sich, alles zu tun, um die in der
Konvention festgelegten Rechte in die Praxis umzusetzen.
Artikel 5: Rolle der Eltern
Die Regierungen erkennen die Rechte und Pflichten der Eltern und anderer
Familienangehöriger an, das Kind seiner Entwicklung angemessen
anzuleiten.
Artikel 6: Überleben und Entwicklung
Jedes Kind hat ein Recht auf Leben. Der Staat ist ausdrücklich dazu
verpflichtet, das Überleben und die Entwicklung des Kindes zu gewährleisten.
Artikel 7: Name und Nationalität
Jedes Kind hat von Geburt an das Recht auf einen Namen. Das Kind hat
ebenso das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Soweit möglich, sollen
Kinder die Namen ihrer Eltern kennen und von ihnen versorgt werden.
Artikel 8: Wahrung der Identität
Der Staat hat die Verpflichtung, die behördliche Identität eines jeden
Kindes zu schützen, und falls nötig, sie wiederherzustellen. Dies
bezieht sich vor allem auf Namen, Nationalität und Familienzugehörigkeit.
Artikel 9: Trennung von den Eltern
Jedes Kind hat das Recht auf ein Zusammenleben mit seinen Eltern, es sei
denn, daß dies nicht dem Wohl des Kindes dient. Das Kind hat auch ein
Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen, falls es von Vater oder Mutter
oder von beiden getrennt ist.
Artikel 10: Familienzusammenführung
Sowohl Kinder als auch ihre Eltern haben das Recht, aus jedem Land
auszureisen und in ihr eigenes einzureisen, wenn es zum Zwecke der
Familienzusammenführung geschieht oder dazu dient, den Kontakt zwischen
Eltern und Kindern aufrechtzuerhalten.
Artikel 11: Illegale Ausreise und Freiheitsberaubung
Der Staat ist verpflichtet, Entführungen oder jede andere Form der
Freiheitsberaubung eines Kindes im Ausland durch einen Elternteil oder
durch Dritte zu verhindern oder dagegen vorzugehen.
Artikel 12: Die Meinung des Kindes
Jedes Kind hat ein Recht darauf, seine Meinung frei zu äußern. Das
Kind hat ein Recht darauf, bei allen Angelegenheiten oder Maßnahmen,
die es betreffen, angehört zu werden.
Artikel 13: Meinungsfreiheit
Jedes Kind hat das Recht, seine Ansichten zu äußern und ungeachtet
aller Staatsgrenzen informiert zu werden.
Artikel 14: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Der Staat soll das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit achten, ohne den angemessenen Einfluß der Eltern
einzuschränken.
Artikel 15: Versammlungsfreiheit
Kinder haben das Recht, sich mit anderen zu treffen oder sich
zusammenzuschließen.
Artikel 16: Schutz der Privatsphäre
Kinder haben das Recht auf Schutz vor Eingriffen in ihr Privatleben, in
ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr.
Artikel 17: Zugang zu angemessener Information
Der Staat hat sicherzustellen, daß das Kind Zugang zu Informationen und
anderen Veröffentlichungen aus einer Vielfalt von Quellen hat und
fordert die Massenmedien dazu auf, Informationen zu verbreiten, die für
das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind. Außerdem schützt
der Staat das Kind vor schädlichen Informationen und anderen Veröffentlichungen.
Artikel 18: Verantwortung der Eltern
Beide Elternteile tragen die Hauptverantwortung für die Erziehung und
Entwicklung des Kindes. Der Staat verpflichtet sich, die Eltern bei der
Erfüllung dieser Aufgabe angemessen zu unterstützen.
Artikel 19: Schutz vor Mißbrauch und Vernachlässigung
Der Staat schützt das Kind vor jeglicher Form von Mißhandlung durch
die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte und stellt geeignete
Sozialprogramme auf, um Mißbrauch zu verhindern und den Betroffenen zu
helfen.
Artikel 20: Schutz von Kindern ohne Familie
Der Staat ist verpflichtet, Kindern ohne familiärem Umfeld besonderen
Schutz zu gewähren und für geeignete Unterbringung in einer
Pflegefamilie oder in einer entsprechenden Institution
Kinderbetreuungseinrichtung, Heim zu sorgen. Die Herkunft des Kindes
soll angemessen berücksichtigt werden.
Artikel 21: Adoption
Adoptionen sollen nur im besten Interesse des Kindes erlaubt und auch
erst nach Genehmigung durch zuständige Behörden sowie nach Zustimmung
der Eltern, Verwandten oder anderer verantwortlicher Personen vollzogen
werden.
Artikel 22: Flüchtlingskinder
Flüchtlingskindern soll besonderer Schutz gewährt werden. Der Staat
soll mit kompetenten Organisationen zusammenarbeiten, die einen solchen
Schutz und Hilfe gewährleisten können.
Artikel 23: Behinderte Kinder
Jedes behinderte Kind hat das Recht auf spezielle Betreuung, Ausbildung
und Förderung. Auf diese Weise soll jedem behinderten Kind ein größtmögliches
Maß an Selbständigkeit und sozialer Integration gewährt werden.
Artikel 24: Gesundheit und Gesundheitsdienste
Jedes Kind hat ein Recht auf höchstmöglichen Standard in der
Gesundheitsfürsorge. Dabei gehören zu den wichtigsten Aufgaben der
Staaten die Basisgesundheitsversorgung, vorbeugende medizinische
Versorgung, Gesundheitserziehung durch Aufklärung der Öffentlichkeit
sowie die Reduzierung der Säuglingssterblichkeit. Alle Staaten sind in
diesem Zusammenhang zur Entwicklungszusammenarbeit gehalten, um allen
Kindern der Welt den Zugang zu Gesundheitsdiensten zu ermöglichen.
Artikel 25: Regelmäßige Überprüfung der Unterbringung
Jedes Kind, das in einer Institution untergebracht oder medizinisch
behandelt wird, hat Anspruch auf eine regelmäßige Überprüfung seines
persönlichen Befindens.
Artikel 26: Soziale Sicherheit
Jedes Kind hat ein Recht auf soziale Sicherheit einschließlich einer
Sozialversicherung.
Artikel 27: Lebensstandard
Jedes Kind hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine volle körperliche,
seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung erlaubt. Es ist
in erster Linie die Pflicht der Eltern, den angemessenen Lebensstandard
für ihr Kind sicherzustellen. Die Pflicht des Staates aber besteht
darin, dafür zu sorgen, daß dieses Recht verwirklicht werden kann.
Diese Verpflichtung des Staates kann auch materielle Hilfe für Eltern
und Kinder beinhalten.
Artikel 28: Erziehung und Bildung
Jedes Kind hat das Recht auf Bildung, und es ist dabei die Aufgabe des
Staates, den kostenlosen Besuch der Grundschule zur Pflicht zu machen,
verschiedene Formen der weiterbildenden Schulen zu entwickeln und
Kindern entsprechend ihren Fähigkeiten den Besuch von Hochschulen zu
ermöglichen. Die dabei nötige Disziplin in Schulen darf keine Rechte
und vor allem nicht die Würde des Kindes verletzen. Die
Entwicklungszusammenarbeit soll die Umsetzung dieses Rechts fördern.
Artikel 29: Bildungszwecke
Bildung verhilft zur vollen Entfaltung der Persönlichkeit, der Talente
sowie der geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes. Bildung
bereitet das Kind auf ein verantwortungsbewußtes Leben als Bürger in
einer freien Gesellschaft vor und fördert die Achtung des Kindes vor
seinen Eltern, seine kulturelle Identität, aber auch Toleranz und Verständnis
für die Wertvorstellungen anderer Menschen.
Artikel 30: Kinder von Minderheiten oder Ureinwohnern
Kinder von Minderheiten und Ureinwohnern haben ein Recht darauf, ihre
eigene Kultur zu pflegen und die eigene Religion und Sprache auszuüben.
Artikel 31: Freizeit, Erholung und kulturelle Aktivitäten
Jedes Kind hat ein Recht auf Ruhe und Freizeit sowie ein Recht auf Spiel
und Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben.
Artikel 32: Kinderarbeit
Jedes Kind hat ein Recht auf Schutz vor Arbeit, die seine Gesundheit gefährdet
oder seine Bildung und Entwicklung behindert. Der Staat legt das
Mindest-alter für die Zulassung zur Erwerbsarbeit fest und regelt alle
Arbeitsbedingungen.
Artikel 33: Drogenmißbrauch
Kinder haben das Recht, vor dem Gebrauch von Sucht- und Rauschmitteln
sowie vor einer Beteiligung an der Herstellung oder dem Handel von
Drogen geschützt zu werden.
Artikel 34: Sexueller Mißbrauch
Der Staat schützt das Kind vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Mißbrauch,
wie etwa vor Prostitution und Pornographie.
Artikel 35: Kinderhandel
Der Staat ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um den Verkauf
von und den Handel mit Kindern zu verhindern.
Artikel 36: Andere Formen der Ausbeutung
Jedes Kind hat ein Recht auf Schutz vor jedweder Form der Ausbeutung.
Artikel 37: Folter und Freiheitsberaubung
Kein Kind darf gefoltert, grausam behandelt oder bestraft sowie
widerrechtlich der Freiheit beraubt werden. Die Todesstrafe und
lebenslange Freiheitsstrafen ohne die Möglichkeit vorzeitiger
Entlassung dürfen für Kinder unter 18 Jahren nicht verhängt werden.
Kinder, denen die Freiheit entzogen wurde, sollen getrennt von
Erwachsenen untergebracht werden, sofern nicht ein anderes Vorgehen dem
Wohl des Kindes dienlicher ist. Gefangene Kinder sollen rechtlichen oder
anderen geeigneten Beistand erhalten und Kontakt zu den Eltern haben dürfen.
Artikel 38: Bewaffnete Konflikte
Alle Staaten sollen sämtliche durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, daß Kinder unter 15 Jahren nicht direkt an bewaffneten
Konflikten beteiligt werden. Kein Kind unter 15 Jahren darf von Streitkräften
eingezogen werden. Gemäß dem humanitären Völkerrecht haben Staaten
dafür zu sorgen, daß Kinder im Krieg geschützt und mit allem
Lebensnotwendigen versorgt werden.
Artikel 39: Rehabilitation
Der Staat ist verpflichtet, Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte
wurden und die gefoltert, vernachlässigt, ausgebeutet oder mißhandelt
wurden, eine angemessene Betreuung zu gewähren, damit sie sich erholen
und wieder sozial integriert werden können.
Artikel 40: Jugendgerichtsbarkeit
Ein Kind, das mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, hat das Recht auf
eine Behandlung, die seine Würde und sein Selbstwertgefühl fördert,
sein Alter berücksichtigt und auf seine Wiedereingliederung in die
Gesellschaft abzielt. Das Kind hat einen Anspruch auf ein
rechtsstaatliches Verfahren und die Achtung der Bürgerrechte sowie
rechtskundigen oder anderen Beistand zu seiner Verteidigung.
Gerichtsverfahren und Heimunterbringung sind nach Möglichkeit zu
vermeiden.
Artikel 41: Vorrang höherer Rechts-Standards
Sollten die Bestimmungen für die Rechte der Kinder in der nationalen
und internationalen Gesetzgebung günstiger sein als in dieser
Konvention, dann gelten selbstverständlich die besseren Bedingungen.
Artikel 42 bis 54 befassen sich mit den Pflichten der Staaten bei der
Umsetzung der Konvention.
Der deutsche Wortlaut über die Konvention über die Rechte des Kindes
ist beim Deutschen Komitee für UNICEF als Dokumentation Nr.6
erschienen.
Ausführlichere Informationen bekommen Sie hier:
info@unicef.de
Quelle:
UNICEF
http://www.unicef.de/
www.unicef.de/news/kinder/rechts.html
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