Wulf-Dietrich Rose
/ Kathrin Luginbühl / Ernst Ackermann
Fotos: E.Ackermann, Grafik und Design: Scheiben Design 

Online seit dem 02.03.02

II. DIE PHYSIK DER MIKROWELLEN-AUSBREITUNG

        (im freien Raum)

1. Die Mikrowellen-Ausbreitung und die Einwirkungen 
am Ort des Auftreffens

Vor dem Einsatz einer neuartigen, flächendeckenden Sendetechnik wäre es Voraussetzung, sich mit der physikalischen Ausbreitung zu befassen und sich über die damit verbundenen örtlichen Einwirkungen auf Mensch und Natur Rechenschaft abzulegen. Sei es aus Gründen der Unkenntnis oder einfach bewusstem Ignorieren; die Senderbetreiber bleiben der Öffentlichkeit und auch den Bewilligungsbehörden jegliche physikalische Erklärung in Bezug auf die Strahlenausbreitung und in der Folge vor allem die Strahleneinwirkung der Mikrowellentechnik schuldig.

Man spricht von elektromagnetischer Strahlung, wenn von einem Sender die entsprechenden Schwingungen (ab einer gewissen Frequenz) in den Raum abgegeben werden. Modellhaft wird die Ausbreitung von Wasserwellen nach dem Wurf eines Steines in einen ruhigen See genommen, um die elektromagnetische Wellenausbreitung zu erklären. Dieses Bild dürfte recht gut stimmen, solange es sich um klassische Kurz-, Mittel- und Langwellen, also analoge Radiowellen, handelt.

Mikrowellen haben jedoch eine völlig andere Ausbreitung:

Mikrowellen breiten sich in Ausbrüchen und Zusammenballungen aus.

 

2. Planck und seine Konstante nach dem Schulbuch:

"Plancks Theorie ist auch unter dem Namen Quantentheorie bekannt. Nach seiner Theorie wandert Energie in 'Zusammenballungen' und nicht in kontinuierlichen Wellen. Diese Tatsache bietet die theoretische Grundlage für den Betrieb des Maser. Alle Arbeiten Einsteins und unserer modernen Physiker fussen auf der einst so dürftigen adhoc-Hypothese Max Plancks. "

Von diesen quantenmässigen Betrachtungen haben wir die schwierige Konzeption zu akzeptieren, dass elektromagnetische Wellen von Radar, Mobilfunk und Richtstrahlen sich nicht einfach analog zu Wellen in einem Wasserteich verhalten,

- sondern dass sie in kurzen Ausbrüchen von der Antenne hervortreten,
- sich in Ballungen ausbreiten und

-
nach vielfachen unkontrollierbaren Reflexionen wieder in Form von Ballungen als Einwirkungen auftreffen.

Auf den Folgeseiten ist die tatsächliche Ausbreitung der Mikrowellen dargestellt.

Bild 1 (oben):

In der gängigen Messtechnik wird unterschieden zwischen Nahfeld und Fernfeld. Im Nahfeld sind das elektrische und magnetische Feld noch getrennt. Im Fernfeld wird behauptet, dass die beiden Felder sich nicht mehr trennen. Dies mag im Bereich der klassischen Radiowellen zutreffen, ist aber mit Sicherheit falsch bei Mikrowellen.

Bild 2 (Mitte):  

Im Bild 2 ist bildhaft die Ausbreitung der Mikrowellenenergie in Zusammenballungen dargestellt.

Bild 3 (unten):  

Ein Richtstrahl, der direkt auf eine Pflanze gerichtet ist, bringt diese nach kurzer Zeit zum Absterben.

   

„Offizielle“ Darstellung des Beginnes der 
Keulenausbreitung

Nach aussen das Fernfeld,

und nach innen, innerhalb der strichpunktierten Linie wirkt das Nahfeld.
(Grösse des Kreises, bzw. der Kugel, ein bis mehrere Meter).
b4.jpg (123577 Byte)

"Offizielle" Darstellung des Beginns der Keulenausbreitung einer Radarstrahlung. Man beachte die unterschiedliche horizontale und vertikale Ausbreitung. Das Bild entspricht der Wirklichkeit im Umkreis von ca. einigen Metern um eine Antenne. Mikrowellen breiten sich in Ausbrüchen und Zusammenballungen aus!

Wie also ist die Ausbreitung der Keulen und die Art der Immissionen am Auftreff-Ort in 100 ... 200 ... 1000 Metern Abstand zu der Sendeantenne ?

 

Ausbreitung in Zusammenballungen

 

 

   
 
III. DIE PHYSIK DER STRAHLEN-EINWIRKUNG

1. Die Absorption, Transmission und Reflexion von Strahlen, 
allgemein

Jede erfolgreiche Beschäftigung mit dem Fachgebiet der drahtlosen Übertragung von Funksignalen und deren Ausbreitung setzt die Kenntnis der drei möglichen Einwirkungsarten voraus. Wir kennen diese aus unserer Erfahrung beim Sonnenbad, dem Röntgen oder mit dem Spiegel.

Das populärste Beispiel für die Absorption ist das Sonnenbad. Der Sonnenbrand ist eine Folge der zu langen Einwirkung von ultravioletter Strahlung auf die ungeschützte Haut.

- Die Strahlen werden absorbiert und können bei zu langer Einwirkung die Haut schädigen bzw. "verbrennen".

Eine gute Sonnencreme kann durchaus den Körper gegen das Schlimmste abschirmen. Kleider tun das gleiche.

Röntgenstrahlen durchdringen Weichteile des Menschen mehr oder weniger. Die Strahlen gehen einfach hindurch.

Man spricht hier von Transmission.

Knochen können hingegen von den Röntgenstrahlen fast nicht durchdrungen werden und bleiben deshalb auf der Aufnahme sichtbar. (Heute weiss man, dass Röntgenstrahlen bei zu häufiger und langer Anwendung gefährlich sind).

Nicht nur der Spiegel an der Wand, sondern auch jede ruhige Wasserfläche reflektiert einen wesentlichen Teil des Lichtes.

-   Man spricht von einer Reflexion.

Eine ähnliche Situation besteht auf Eis und Schnee. Hier wird denn auch das Licht intensiver empfunden. In der Tat wirkt das Mittags-Sonnenlicht auf Schnee und Wasser sehr viel stärker, so dass der Mensch mehr davon absorbieren und sich schneller einen Sonnenbrand holen kann.

Je nach Beschaffenheit der Wandmaterialien, auch von Oberflächenmaterialien, der Art der Sendesignale und der Frequenz tritt irgend ein Zwischenwert zwischen Transmission, Reflexion und Absorption ein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sendestation sich im Hause oder ausserhalb des Hauses befindet. Entsprechend strahlt das Feld eines Senders ganz oder reduziert in die einzelnen Räume ein. Es kann jeder Wert zwischen maximaler und minimaler Strahlenwirkung auftreten. Ein entscheidender Faktor ist die Art der Felder (elektrisch oder magnetisch) auch in Bezug auf das Eindringen in Objekte.


 
 

2.       Absorption, Transmission und Reflexion hochfrequenter 
Sendestrahlen in der technischen Anwendung

3 Beispiele:

 

Die Absorption
Die elektromagnetische Strahlung 
dringt in das Wandmaterial ein

Weil die Strahlungsenergie in der Wand absorbiert wird, kann je nach Absorptionswirkung nur noch 
ein Teil auf die andere Seite wirken.
(Abhängig von der Wandstärke)

Beispiel: Büro- oder Haussendeanlage

 
 
IV. DIE ÖKONOMISCHE UND DIE ÖKOLOGISCHE SEITE DER 
MIKROWELLEN­ STRAHLUNG

Bei der Richtstrahltechnik wird ein Streubereich von ± 0,5° zugelassen. 
Bei einer Antenne im Abstand von 20 km (z.B. Bachtel - Bennau) entsteht bei der Annahme von ± 0, 1 - 0, 5° 
Abweichung eine Streufläche in der Grössenordnung von 10'000 m2.

-          Die effektive Empfangsfläche eines Richtstrahlempfanges liegt bei etwa 0,1 m2 Fläche.

 

 


Ausnutzungsgrad der gesendeten Strahlen durch die Empfangsfläche

Wettbewerbsfrage: Was geschieht mit den 99,999 % Verlust-Mikrowellenstrahlen?

Von den ausgesendeten Mikrowellenstrahlen ist es nur ein winziger Bruchteil, welcher exakt am Zielort auftrifft (z.B. Richtfunk-Empfangsantenne). Die übrige Strahlung (rund 99,999 %) verfehlt das Ziel und sucht sich seinen Weg durch den Äther. Dieser verläuft je nach Art der Strahlung, Form und Beschaffenheit der Umgebung und anderen Strahlenkeulen. Die ungenutzten Strahlen werden schliesslich nach einer Vielzahl von Reflexionen, z.B. an Felswänden, Fensterscheiben oder anderen Strahlenkeulen, irgendwo absorbiert. Eine verbreitete "Entsorgungsstelle" für verirrte Strahlen ist der Wald. Die Strahlenballungen haben oft nur einen geringen Durchmesser, oftmals nur wenige Meter. Dies erklärt auch, dass vielfach nur einzelne Bäume, Baumgruppen oder Teile von Bäumen sich gelb oder braun verfärben. Ebenfalls ist die oben geschilderte Ausbreitung durch Reflexion an anderen, stärkeren Sendekeulen, eine wahrscheinliche Antwort dafür, dass wir immer mehr auch in Tälern und Schluchten Baumschäden antreffen, wo weit und breit kein Sender in Sicht ist.

 
Das Fernfeld, Direktbestrahlung, Reflexion und die 
Seitenbänder der Senderkeulen

Nicht nur das fahrende Auto, für welches das Sendesignal einer Mobilfunkantenne (im Bild S.14) bestimmt ist, sondern auch die umliegenden Gebäude bekommen von vielen Seiten, und damit in vielfacher Stärke, eine hochfrequente Störeinstrahlung.

Die lokalen Mikrowellenstrahlen können nicht nur über unzählige Reflexionen sondern auch über Grosssender auf den so genannten Seitenbändern mitgetragen und örtlich als zusätzliche massive Belastung auftreten.

 

V. DIE MASER-SHOW

Der Ausdruck "Maser" wird gebraucht, wenn gebündelte Mikrowellenstrahlung verwendet wird anstelle von Laser (also Lichtstrahlen). Wie zuvor erwähnt, müssen auch für die Ausbreitung der Mikrowellen die drei physikalischen Gesetzmässigkeiten betrachtet werden. Bisher wurde von den verantwortlichen Bundesstellen ignoriert, dass bei Mikrowellen der magnetische Feldanteil zentral sein kann. Das Magnetfeld durchdringt nicht nur alle klassischen Baumaterialien sondern auch Lebewesen. Bei der Auswahl der Sendetechnik für den flächendeckenden Mobilfunk war die bestmögliche Übertragung das entscheidende Kriterium. Die gepulste Mikrowellentechnik wurde gewählt, da sie im Gegensatz zu allen bis anhin bekannten Sendetechniken Gebäudewände durchdringen können. Es muss als beispiellose Irreführung gewertet werden, wenn bei der Festlegung von Schutznormen diese Tatsachen in der Folge übergangen werden. Es wurden alle physikalischen Grundgesetze, welche für das Funktionieren des Mobilfunkes D und E Voraussetzung sind, missachtet und ein Schutzmodell für die Normenfestlegung gewählt, das auf einer hier völlig irrelevanten physikalischen Eindringtiefe und Erwärmung von Gewebe basiert.

1. Die Absorption

Hier wird die Mikrowellenenergie vernichtet. Die weitere Ausbreitung ist gestoppt. Bei der Absorption wird an den Sonnenbrand erinnert.

2. Die Transmission

Hier geht die Mikrowellenstrahlung mehr oder weniger unverändert hindurch und strahlt weiter. Die Magnetfeldballungen haben alle Informationen in sich und hinterlassen nach dem Durchdringen eines Lebewesens ihre Spur..., eine Störspur, welche alle biologischen Abläufe beinträchtigen kann. Dies gilt noch mehr bei stationären Magnetfeldballungen in Gebäuden.

3. Die Reflexion

Auch die Reflexion ist aus verschiedenen Gründen ein sehr wichtiger Effekt. Die Reflexion ist an vielen Objekten möglich. In der Praxis entstehen fast immer Vielfachreflexionen:.

-          klassisch an Felswänden

-          an Gebäuden

-          an Metallgegenständen (z.B. Flugzeuge) und besonders

-          an starken Sendekeulen von Grosssendern

Die übernächste Seite zeigt schematisch eine "Maser-Show", wobei durch die Vielfachreflexion eine beliebig grosse Anzahl von Reflexionen zwischen allen möglichen Reflektoren entsteht (nicht nur 8 wie im Bild). Weil Mikrowellen die Tendenz haben, sich wieder zusammenzuballen, ist die tatsächliche Einwirkung, so wie die Waldschadenbilder zeigen,

---  ein Fleckenteppich.

Eine immer häufiger auftretende Erscheinung ist ferner das Aneinanderprallen von Senderkeulen. Wenn ein Senderstrahl auf einen anderen auftrifft, führt dies ebenfalls zu Reflexionen, welche je nach Einfallwinkel unterschiedlich stark und unterschiedlich gerichtet sind. Ein Teil des Senderstrahles kann dabei ebenfalls als Seitenband mit einer grösseren Strahlenkeule mitgetragen werden. Dieser Effekt wird seit jeher von Hobbyfunkern gerne genutzt. Sie können sich mit relativ schwachen Funksendegeräten an grosse Sendekeulen "anhängen" und auf diese Weise mit Leichtigkeit grosse Distanzen überwinden, im Extremfall von Deutschland nach Australien.

Wäre es uns möglich, die im Äther vorhandenen Strahlen sichtbar zu machen, so liesse sich das Bild wohl am ehesten mit einem Giga-Feuerwerk vergleichen mit grösseren oder kleineren Keulen, Ballungen von Strahlenansammlungen und immer mehr ein diffuses Gewirr in der ganzen Atmosphäre. Mit der wachsenden Anzahl von Sendeanlagen in unterschiedlichen Frequenzen nimmt das Strahlenchaos im Äther zu. Es ist bereits heute unmöglich abzuschätzen, wo die ausgesendeten Strahlen jemals enden. Immer häufiger müssen wir das "Endziel" an kranken Menschen und absterbenden und toten Bäumen mit ansehen, welche auf Gedeih und Verderben an ihrem Standort "verwurzelt" sind.

 

Wer trägt die Verantwortung für die „Folgeschäden“ ?

Im Zusammenhang mit Asbest ist man zur Zeit daran, die Folgen der jahrelang verschwiegenen Schadwirkungen, wenigstens im Gebäudebereich, zu „beheben“. Für viele Menschen ist es aber bereits zu spät, und sie sterben an den Spätfolgen der Asbestose.
Es stellt sich  heute die Frage, wer in ein paar Jahren die Verantwortung, bzw. die Folgekosten im Bereich Mobilfunk übernimmt, welche nicht nur eine Region, sondern das ganze Land betreffen.
Zur Zeit versuchen Versicherungsgesellschaften Grossrisiken (11.09.2001) auf den Staat zu überwälzen, bzw. schliessen im Fall von Strahlenschäden diese von vornherein aus.

 

  
Das Fernfeld, Direktbestrahlung Reflexion und...

Nicht nur das Auto, für welches das Sendesignal momentan bestimmt ist, sondern auch die Wohnungen im Gebäude bekommen von vielen Seiten, und damit in vielfacher Stärke eine hochfrequente Störeinstrahlung.

 

 

...die Sendekeulen Seitenbänder

Die lokalen Mikrowellenstrahlen können nicht nur über 1000 Reflexionen sondern auch über 
Grossender auf sogenannten Seitenbändern mitgetragen und örtlich als zusätzliche massive 
Belastung auftreten.

 

 
„Maser Show“




(Klicken Sie auf das Bild, um eine vergrösserte Ansicht zu erhalten)

 
„Strahlen-Brandung“ am Beispiel der Bachtelhänge

b7.jpg (35024 Byte)  b8.jpg (47698 Byte)

(Klicken Sie auf die Bilder, um eine vergrösserte Ansicht zu erhalten)



VI. Stellungnahme der Verfasser zu den Vernehmlassungs­antworten der Rekursgegner 
zum Orange­ Antennenprojekt auf dem Bachtel

Sehr geehrter Herr S.

Für die Gewährung einer Frist für eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungsantworten der Rekursgegner danken wir Ihnen. Wie bereits angekündigt, möchten wir die Behauptungen der Rekursgegner, insbesondere zu den Punkten

-          Grundrechte bzw. Menschenrechte
-
          Rechtsordnung und staatliche Aufgaben
-
          Schutzzone
-
          Schadwirkungen
-
          Besondere Betroffenheit,

nachfolgend wie folgt berichtigen:

Die Rekurrenten müssen mit höchstem Erstaunen zur Kenntnis nehmen, dass in allen Vernehmlassungsantworten, sowohl in derjenigen der Gemeinde Hinwil wie auch denjenigen der Kantonalen Fachstellen gleichsam die "heilige Pflicht", zur Wahrung der geltenden Rechtsordnung beizutragen, vergessen wurde. Auf die von den Rekurrenten begründeten Verletzungen der Grundrechte wurde schon gar nicht eingetreten und Art. 35 BV gänzlich ignoriert.

I.          Art. 35 «Verwirklichung" der Grundrechte

1       Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2       Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und
        
verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3       Die Behörden sorgen dafür, das die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen,
        
auch unter Privaten wirksam werden.


Wie in der Folge noch dargelegt, sind die von den Rekurrenten geltend gemachten Grundrechtsverletzungen für den Fall der Bewilligung der Antennen gleichsam frei von Rechtsirrtum. Die behördlichen Stellungnahmen würdigen die entsprechenden Ausführungen mit keinem Wort und müssen als eine rein willkürliche Rechtsanwendung gewertet werden.

-          Die NISV wurde erklärterweise unter Ausschluss der Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit festgelegt.
 (Erläuternder Bericht NISV)

-          Die Einsprechenden gehören nachweislich zu den im USG besonders geschützten       Personengruppen     (Arztzeugnisse)                                                                                                                        .

-          Die Schadwirkung der zur Anwendung kommenden Mikrowellenstrahlung istwissenschaftlich bewiesen.
(Auszug Gutachten WD. Rose)

Gleicherweise ist die besondere Betroffenheit der Rekurrenten nachgewiesen, welcher beim vorliegenden Antennenprojekt auf dem Bachtel doppeltes Gewicht beigemessen werden müsste.

II.       Schutzzone und 100 % flächendeckende Mikrowellenbestrahlung und die Bedeutung des Erholungsraumes, insbesondere für Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit

Bei den Rekurrenten handelt es sich um elektrosensible Personen, wobei K. aufgrund ihrer hochgradigen Elektrosensibilität sogar ihre Erwerbsfähigkeit verlor.

Beweis: Arztzeugnisse / Pendelwohnorte mit Abschirm- und Schutzvorrichtungen im Wohnumfeld / Arbeits­unfähigkeit in strahlenbelasteter Umgebung.

Die Rekurrenten sind, ungeachtet ihrer Elektrosmogempfindlichkeit, gezwungen, für die täglichen Besorgungen immer wieder hochbelastete Gebiete aufzusuchen (z.B. auch Hinwil). Dank dem bis anhin noch mässig belasteten Erholungsraum Bachtel war es den Rekurrenten bisher möglich, sich immer wieder von den Elektrosmogbelastungen zu erholen. Aufgrund ihrer hochgradigen Elektrosensibilität ist vor allem K. zwingend darauf angewiesen, dass sie regelmässig Erholungsräume aufsuchen kann. Unter Fachleuten auf dem Gebiet der Elektrobiologie ist es heute unbestritten, dass eine Erholung von akuten Beschwerden aus Elektrosmogbelastungen nur dann möglich ist, wenn sich die betroffenen Personen immer wieder in unbelastete Räume begeben können. Bei der inzwischen flächendeckenden Mikrowellenbestrahlung gewinnt dieser Aspekt zunehmend an Bedeutung.

Das ganze Bachtelgebiet ist für die Rekurrenten das einzig verbliebene, vom Wohnhaus zu Fuss noch erreichbare Erholungsgebiet, das bisher auch ausgiebig frequentiert wurde. Mit den neuen Sendeanlagen würde dieser letzte Erholungsraum übermässig belastet und damit zerstört.

Dem Auftrag für einen flächendeckenden Telekommunikationsbetrieb steht kein rechtliches Primat zu. Vielmehr sind Persönlichkeitsrechte zu wahren.

Beweis: FernmeIdegesetz, Art. 1, Absatz b

„...einen störungsfreien, die Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte achtenden Fernmeldeverkehr sicherzustellen. "

Für eine Missachtung der Persönlichkeitsrechte der in der NISV ausgeschlossenen Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit gibt es keine rechtsstaatliche Grundlage, auch nicht durch das Fernmeldegesetz!

Die Senderbetreiber machen den Auftrag zur flächendeckenden Versorgung zum Absolutauftrag. Dies bedeutet, dass das gesamte bewohnbare Gebiet und sogar Erholungs- und Schutzgebiete miteinbezogen werden. Man ist gegenwärtig im Begriff, die letzten belastungsfreien Gebiete als Erholungsgebiete zu zerstören. Ein Aufenthalt ausserhalb elektrosmogbelasteter Orte wird zunehmend verunmöglicht. Es gibt heute bald keine Gebiete mehr ohne Mikrowellenbestrahlung.

Beweis: ECOLOG-Studie

Für Menschen mit nachweislicher Elektrosensibilität muss es als Hohn klingen, wenn, rein physisch gesehen, eine Bewegungsfreiheit angenommen wird, obschon Art. 10 BV einen direkten Zusammenhang herstellt zwischen der körperlichen Unversehrtheit und der Bewegungsf reiheit.

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

1     Jeder Mensch hat das Recht auf Leben...

2     Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf

       körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

III. Schadwirkungen von Mikrowellenstrahlen, insbesondere Richtstrahlen

1. Streubereich von Richtstrahlen

Es wird zur Kenntnis genommen, dass von Seiten der Baugesuchsstellerin (Firma Orange) der irreführende Vergleich zwischen Richtstrahl und Laser zurückgenommen wurde. Der relativ grosse Streubereich von Richtstrahlen bei der Empfangsantenne wird von Orange in ihrer Vernehmlassungsantwort insofern bestätigt, als der Sendemast durch Luftströmungen eine Auslenkung erfährt. Auf S. 6 der Eingabe Orange führt diese im ersten Abschnitt wörtlich aus: »Die Anlagen sind derart fein justiert, dass eine Auslenkung von 0,5 Grad bereits zum Abbruch der Verbindung führt." Diese Aussage stimmt bei Annahme einer entsprechenden Schwingung bzw. Torsion mit dem von uns angegebenen Streubereich von 0,5 Grad überein. Dies stimmt im Ergebnis. Bei einer Richtstrahlverbindung zur rund 19,3 km entfernten Antenne Bennau ergäbe dies einen Streubereich von vielen hundert Metern. Die Richtstrahlen treffen nicht millimetergenau auf die Empfangsantennen. Eine nicht zu unterschätzende Streuwirkung von Richtstrahlen liegt, entgegen der Aussagen der Firma Orange, auch bei Reflektionen, z.B. an anderen starken Strahlenkeulen. Der ganze Kuppenbereich des Bachtels würde durch die Streustrahlen noch viel stärker belastet als bereits heute.

2. Schadwirkungen Mikrowellen / Richtstrahlen beim Menschen

Ergänzend zu den bereits eingereichten Beweisdokumenten über die Schadwirkungen von Mikrowellen / Richtstrahlen, erwiesenermassen auch auf die Rekurrenten, legen wir diesem Schreiben ein Übersichtsblatt sowie ein Verzeichnis über die einschlägigen Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Elektrosmog-Schadwirkungen bei.

Beweis: Forschungsergebnisse zu biologischen Effekten hochfrequenter Strahlung im Niedrigdosisbereich mit Literaturverzeichnis (Auszug Gutachten WD. Rose, Herisau)

Wir möchten im weiteren darauf hinweisen, dass gemäss einer Untersuchung im Auftrag von Dr. Oberfeld, Salzburg, alle relevanten wissenschaftlichen Studien bezüglich Schadwirkungen von Sende-, insbesondere Mikrowellenstrahlen analysiert wurden. Dabei konnte keine einzige Studie gefunden werden, welche eine Entwarnung vor den Gefahren durch Mikrowellen-Sendestrahlen gab (gemäss Informationen W.D. Rose).

Beweise für die Schädlichkeit von Richtstrahlen: Moskau / Neuhausen / Witikon / Brodeur

3. Schadwirkungen Mikrowellen / Richtstrahlen und Baumschäden

Schäden am Tannen- und Laubbaumbestand häufen sich, ebenfalls im Zürcher Oberland, wie auch aus der Presse zu entnehmen ist. Alarmierend ist für uns vor allem das Absterben ganzer Tannengruppen (auch ohne Borkenkäferbefall; dieser setzt erst ein, wenn die Tannen bereits geschwächt sind). Wir gehen aufgrund unserer gezielten Beobachtungen davon aus, dass als Grundursache für das plötzliche Absterben vieler Rottannen Mikrowellen-, verirrte Richtstrahlenreflektionen und ein zunehmendes Frequenzgemisch im Äther angenommen werden muss. Eine entsprechende detaillierte Untersuchung müsste bei den bereits heute gravierenden Waldschäden im Zusammenhang mit dem geplanten Antennennprojekt mitten im Schutzgebiet Bachtel von den zuständigen Stellen zwingend vorgenommen werden. Unter elektrosensiblen Personen ist es seit längerem bekannt, dass speziell beim Passieren von örtlichen Mikrowellenbelastungen viele Menschen mehr oder weniger ausgeprägt mit körperlichen Symptomen reagieren, wie Kopfstechen, Herzschmerzen, krampfartige Schmerzen, etc. Für den Regierungsrat dürfte es interessant sein zu erfahren, dass die Rekurrenten im Gebiet Hadlikon / Hinwil / Bachtel bereits heute zahlreiche örtliche Strahlenbelastungen feststellen, welche überraschend häufig übereinstimmen mit den aus den Fotos in aller Deutlichkeit erkennbaren Schäden an Bäumen.

Beweis: Bericht "Zürcher Oberländer " 8.9.2001 / Fotos Baumschäden 2001

Gemäss Erläuterndem Bericht zur NISV geht das BUWAL davon aus, dass im Hinblick auf Schadwirkungen durch elektromagnetische Strahlung der Mensch das am empfindlichsten reagierende Lebewesen sei. Angesichts der beträchtlichen Baumschäden muss gezwungenermassen davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf den Menschen entsprechend folgenschwerer sein müssen.

IV. Besondere Betroffenheit

Die besondere Betroffenheit setzt zwei zentrale Kriterien voraus:

1)      die direkte örtliche Beziehung zum geplanten Antennenprojekt
2)      eine Beeinträchtigung durch die geplante Antennenanlage, welche die
        
Rekurrenten stärker betrifft als die Allgemeinheit.

"Der Einsprecher muss in seiner Rechtsstellung berührt sein und überdies eine aktuelle und materielle Benachteiligung erleiden. Er muss zur Streitsache eine unmittelbare und intensive enge, nachbarliche Beziehung haben und in seinen eigenen oder den ihm zur Vertretung übertragenen Interessen stärker betroffen sein als irgend ein Dritter oder die Allgemeinheit. " BGE 2000 Beweis für die direkte örtliche Beziehung zum geplanten Antennenprojekt- Karte Twix­Tel.

Beweis für die stärkere Beeinträchtigung als die Allgemeinheit.­

Arztzeugnisse

V. Einschränkungen in der Anwendung der NISV

Wie in den Rekursunterlagen begründet wurde, sind in der NISV Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit bei der Festlegung der Grenzwerte ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Rekurrenten zählen, wie aus den Beweisunterlagen hervorgeht, zu diesen Personengruppen. Die Tatsache, dass Richtstrahlen gar nicht in der NISV geregelt sind, ändert nichts daran, dass Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit den ihnen zustehenden umfassenden Schutz des Umweltschutzgesetzes und der Bundesverfassung sowie Menschenrechten geniessen. Auch bezüglich dieser Grundrechtsfrage ist es für die Rekurrenten nicht nachvoliziehbar, dass der entsprechende Verfassungsartikel ignoriert wurde.

Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

1       Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein.

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen, dass weder der Bundesrat noch die Bewilligungsbehörden die Kompetenz haben, in Bezug auf die Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit Grundrechte ohne gesetzliche Grundlagen einzuschränken.

VI. Weitere Grundrechte

Wir machen hiermit nochmals Grundrechte und Menschenrechte geltend (z.B. Bundesverfassung):

Art.         5 BV Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Abs. 1)
1              Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

Art.7       BV Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 8      BV Rechtsgleichheit (Abs. 1 und 2)

1              Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2              Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse,

                des Geschlechts, des Alters, der Sprache der sozialen Stellung, der Lebensform, der

                religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer

                körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

VII. Stellungnahme zu den Vernehmlassungsantworten der Rekursgegner

Alle Darlegungen der Rekursgegner sind reine Parteidarstellungen ohne Beweise und gehen an den sachlichen Begründungen der Rekurrenten total vorbei:

Auf den zentralen Inhalt der Schutzverordnung Bachtel wird nicht eingegangen.

-          Obwohl die besondere Betroffenheit mit Arztzeugnissen belegt wurde, wird diese Tatsache, ohne Nachfrage nach dem Inhalt dieser Zeugnisse, einfach übergangen.

-          Bezüglich der Gefährlichkeit der bei den Richtstrahlen verwendeten Mikrowellen werden alle  wissenschaftlich nachgewiesenen Schadwirkungen abgestritten.
Die Darlegungen von Seiten der Baugesuchsstellerin sind bezüglich der Schadwirkungen,   zumindest in den wesentlichen Konklusionen, tatsachenwidrige Beispiele: Schwarzenburg, Lilienfeld).

Keine der von den Rekursgegnern eingereichten Vernehmlassungsantworten gehen auf unsere geltend gemachten zentralen Punkte ein, so dass mit dieser Eingabe auf eine detailliertere Entgegnung verzichtet wird.

Mit freundlichen Grüssen

kl

 

 


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